| Begleitendes Fahren mit 17 |
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Gesetzliche GrundlageDie Fahrerlaubnisverordnung (FeV §48a) enthält die bundeseinheitlichen Rahmenvorschriften, die für die Ausbildung und das Fahren mit 17 gelten. Seit 1.1.2008 nehmen alle Bundesländer an diesem Modellveruch teil. Der Führerschein mit 17 ist nur in Deutschland gültig, da es sich hier um eine nationale Ausnahmeregelung handelt die im Ausland nicht anerkannt ist. AntragMit 16,5 Jahren kann man bei seinem zuständigen Amt den Antrag für "Begleitendes Fahren" stellen und sich bei einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden. Die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten wird auf jeden Fall gefordert. Nach bestandener FahrschuleSie erhalten nach bestandener Fahrschule keinen normalen Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit einer sogenannten Ausnahmegenehmigung. Hier sei nochmals erwähnt das diese nicht im Ausland gültig ist! Auflagen
ProbezeitDie Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, oder beim Begleiteten Fahren mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Sie dauert wie bei dem normalen Führerschein 2 Jahre. Wer also pünktlich zu seinem 17. Geburtstag die Prüfbescheinigung in seinen Händen hält, für den ist einen Tag nach seinem 19. Geburtstag die Probezeit vorbei. Jetzt bin ich 18, was nun?Jetzt hat man 3 Monate Zeit um bei seinem zuständigen Amt die Prüfbescheinigung gegen den vollwertigen Führerschein zu tauschen. Innerhalb dieser 3 Monate gilt weiterhin die Prüfbescheinigung, allerdings braucht man jetzt keine Begleitperson mehr. Es gilt aber weiterhin: mit der Prüfbescheinigung nicht ins Ausland fahren! |


