| Fahrzeug |
Führerschein |
Kurzinfo |
Mindestalter |
Einschluss |
Besitzdauer |
Vorbesitz |
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Klasse Mofa |
maximal 25 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit, 50cm³ Hubraum |
15 Jahre |
Einschluss:
Keiner |
Keine Befristung der Besitzdauer |
Kein Vorbesitz nötig |
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Klasse M |
Motorrad mit maximal 45 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit, Verbrennungsmotor bis 50cm³ Hubraum |
16 Jahre |
Einschluss:
Mofa |
Keine Befristung der Besitzdauer |
Kein Vorbesitz nötig |
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Klasse A1 |
Leichtkrafträder bis 125cm³ Hubraum und nicht mehr als 11 kW Motorleistung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Leichtkrafträder mit höchstens 80 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. |
16 Jahre |
Einschluss:
M, Mofa |
Keine Befristung der Besitzdauer |
Kein Vorbesitz nötig |
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Klasse A begrenzt |
Motorrad bis 25 kW Motorleistung und einer Leermasse von mindestens 6,25kg pro kW. 2 Jahre nach Erteilung der Klasse A dürfen Krafträder ohne Leistungsbeschränkung gefahren werden. |
18 Jahre |
Einschluss:
M, Mofa, A1 |
Keine Befristung der Besitzdauer |
Kein Vorbesitz nötig |
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Klasse A unbegrenzt |
Motorrad über 25 kW Motorleistung oder einer Leermasse von weniger als 6,25kg pro kW. |
25 Jahre |
Einschluss:
M, Mofa, A1,
A begrenzt |
Keine Befristung der Besitzdauer |
Kein Vorbesitz nötig |
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Klasse S |
Kleinkraftfahrzeuge (Trike, Quadt oder Microcars mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit nicht mehr als 50cm³) |
16 Jahre |
Einschluss
M, Mofa |
Keine Befristung der Besitzdauer |
Kein Vorbesitz nötig |
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Klasse B |
PKW bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht incl. Anhänger. Es ist erlaubt einen Anhänger bis 750kg zulässige Gesamtmasse zu ziehen. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Kraftwagens. |
18 Jahre, es ist möglich, Im Rahmen des Begleiteten Fahrens die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren zu erwerben |
Einschluss:
L, M, S |
Keine Befristung der Besitzdauer |
Kein Vorbesitz nötig |
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Klasse BE |
Kombination aus Fahrzeug der Klasse B und Anhänger über 750kg und Kombination die nicht unter Klasse B fällt |
18 Jahre |
Einschluss:
L, M, S |
Keine Befristung der Besitzdauer |
Vorbesitz: Klasse B notwendig |
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Klasse C |
Kraftfahrzeuge bis 7,5t zulässigem Gesamtgewicht + Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht bis 750kg. Bei gewerblicher Güterbeförderung unter 21 Jahren 7,5t Gesamtgewicht incl. Anhänger. |
18 Jahre |
Einschluss:
C1 |
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, danach erneute ärztliche Untersuchung uns augenärztliches Gutachten |
Vorbesitz: Klasse B notwendig |
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Klasse C1 |
Kraftfahrzeuge bis 7,5t zulässigem Gesamtgewicht + Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht bis 750kg und nicht mehr als 8 Sitzen aussen dem Fahresitz. |
18 Jahre |
Kein Einschluss |
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach erneute ärztliche Untersuchung uns augenärztliches Gutachten |
Vorbesitz: Klasse B notwendig |
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Klasse CE |
Kombination aus Fahrzeug Klasse C mit Anhänger über 7,5t zulässigem Gesamtgewicht (Sattelzug) Bei gewerblicher Güterbeförderung unter 21 Jahren 7,5t Gesamtgewicht incl. Anhänger. |
18 Jahre |
Einschluss:
BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D |
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, danach erneute ärztliche Untersuchung uns augenärztliches Gutachten |
Vorbesitz: Klasse C notwendig |
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Klasse C1E |
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. |
18 Jahre |
Einschluss:
BE |
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach erneute ärztliche Untersuchung uns augenärztliches Gutachten |
Vorbesitz: Klasse C1 notwendig |
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Klasse T |
Land und Forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit bis 60km/h. Wenn Fahrer unter 18 Jahren dann 40km/h. |
16 Jahre
18 Jahre |
Einschluss:
L, M und S |
Keine Befristung der Besitzdauer |
Kein Vorbesitz nötig |
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Klasse L |
Land und Forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit bis 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern |
16 Jahre |
Kein Einschluss |
Keine Befristung der Besitzdauer |
Kein Vorbesitz nötig |
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Klasse D |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz mit einer zulässigen Gesamtmasse mit mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
21 Jahre |
Einschluss:
D1 |
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. |
Vorbesitz: Klasse B notwendig |
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Klasse DE |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, im Inland nur mit Gepäckanhänger. |
21 Jahre |
Einschluss:
BE, D1E, C1E
sofern Klasse C1 vorhanden |
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. |
Vorbesitz: Klasse D notwendig |
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Klasse D1 |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg). |
21 Jahre |
Kein Einschluss |
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. |
Vorbesitz: Klasse B notwendig |
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Klasse D1E |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhäger über 750 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. |
21 Jahre |
Einschluss:
BE, C1E
sofern Klasse C1 vorhanden |
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. |
Vorbesitz: Klasse B notwendig |